Das Verbot von Schächten ohne Betäubung entspricht dem belgischen Grundgesetz
Der Verfassungshof ist der Ansicht, dass das Verbot von Schächten ohne vorherige Betäubung grundgesetzkonform ist. Die belgischen Bundesländer Flandern und Wallonien hatten ein solches Gesetz vor einiger Zeit erlassen, doch dagegen hatten jüdische und islamische Verbände Verfahren eingeleitet. Nach deren Ansicht verstoßen diese Gesetze gegen das Recht auf freie Ausübung der Religion.
Mit der Entscheidung, dass Schächten ohne Betäubung nicht gegen die belgische Verfassung verstößt, folgt der Verfassungshof einem entsprechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs von Ende 2020. Auch hier war man der Ansicht, dass die EU-Mitgliedsstaaten oder deren Länder und Regionen aus Tierschutzgründen eine Betäubung vor der Schächtung von Tieren gesetzlich vorschreiben können.
In Flandern gilt diese Regelung seit dem 1. Januar 2019 und in der Wallonie seit dem 1. September im gleichen Jahr. Zwar erkennt der belgische Verfassungshof an, dass mit diesen gesetzlichen Regelungen die Rituale von jüdischen und islamischen Gläubigen in gewissem Maße einschränkt werden, hält jedoch fest, dass der Tierschutz ein gesellschaftliches Bedürfnis bei ethischen Auffassungen in weiten Teilen der belgischen Gesellschaft ist und dies stehe über der Religionsfreiheit. Auch deshalb müsse dieses Thema im aktuellen Zeitgeist betrachtet werden.
Jüdische und moslemische Verbände hatten gegen die Regelungen in Flandern und der Wallonie geklagt, weil diese es ihnen unmöglich mache, um Tiere in Übereinkunft mit ihren religiösen Vorschriften schlachten zu lassen und um sich rituell geschlachtetes Fleisch zu beschaffen. Doch der Verfassungshof erinnert in seinem Urteil auch daran, dass sowohl Flandern, als auch die Wallonie, bei der Vorbereitung des Schächtverbotes von nicht betäubten Tieren Vertreter der beiden Glaubensgemeinschaften zur Rate gezogen haben, um den Juden und den Moslems so weit wie möglich entgegenkommen zu können.